Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen
Opfer häuslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der der Täterin/dem Täter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird.
Für eine minderjährige Person kann der Jugendwohlfahrtsträger (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11) den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist. Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.
Voraussetzungen
Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung im Fall häuslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:
- Die Täterin/der Täter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.
Durch das Zweite Gewaltschutzgesetz wurde der Personenkreis, der zur Antragstellung berechtigt ist, erweitert. Seit dem 1. Juni 2009 fallen nicht mehr nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters in den gesetzlichen Schutzbereich, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammenlebt.
Zuständige Stelle
Das zuständige Bezirksgericht
Verfahrensablauf
Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich maximal sechs Monate. Wird im Rahmen dieser Frist ein "familienrechtliches" Verfahren anhängig gemacht (z.B. eine Scheidungsklage eingereicht), kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:
- Verhalten der Täterin/des Täters
- Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
- Begründung, weshalb die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des Opfers dient
- Erklärung, ob eine Wegweisung oder Verhängung eines Betretungsverbotes durch die Polizei stattfand
Durch eine einstweilige Verfügung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:
- Der Täterin/dem Täter wird aufgetragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen.
- Außerdem wird ihr/ihm verboten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren.
HINWEIS
Missachtet die Weggewiesene/der Weggewiesene das Betretungsverbot, werden notwendige Vollzüge von der – durch das Gericht von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung informierten – Polizei durchgeführt. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz